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Übersicht

Urteil: Kein Beförderungsentgeld für den Tretroller

Urteil: Kein Beförderungsentgeld für den Tretroller

Viele Tretrollerfahrer haben sich extra einen Tretroller zugelegt, um ihn unkompliziert im Nahverkehr und auf Reisen mit der deutschen Bahn mitnehmen zu können – denn vor dem Gesetz handelt sich ein Tretroller um ein Kinderspielzeug. Daher benötigt man keine Licht- oder Blinkanlage, es besteht keine Helmpflicht, darf in Fußgängerzonen gerollert und kann überall mitgeführt werden.

Der Sachverhalt

Nun haben sich in den letzten Jahren die Beschwerden über Bedienstete der deutschen Bahn stark gehäuft. Sie machten darauf aufmerksam, dass es sich um ein Fahrrad handeln würde und somit ein Beförderungsentgeld fällig ist.
Dieser Sachverhalt verärgerte eine Tretrollerfahrerin derart, das sie vor Gericht zog.

Zitat: „Ich hatte mir die Roller extra angeschafft, um ohne zusätzliche Kosten täglich zur Arbeit zu kommen. Ich hätte mir nicht träumen lassen, dass ich fast täglich soviel Generve habe. Mir ist der Kragen geplatzt als mich nach einem Jahr tatsächlich ein Schaffner aufschrieb und eine Schaffnerin mich „ausnahmsweise“ nicht aufschrieb, aber ermahnte.“

Das Urteil

Das Urteil ist eindeutig ausgefallen: Ein Tretroller ist kein Fahrrad und somit wird auch kein Beförderungsentgeld fällig. Die deutsche Bahn musste die bisher gezahlten Beförderungsentgelder für den Tretroller erstatten.

Diese freundliche Tretrollerfahrerin hat uns ihr Urteil zukommen lassen, damit wir es in der Tretrollerwelt verbreiten können. Das Urteil könnt ihr euch ausdrucken und immer bei euch führen, um es dann den nicht gut informierten Personal der deutschen Bahn vorlegen. Das erspart euch viele Diskussionen und somit Zeit und Nerverei.
Das Urteil hat die Registernummer 568 C 12534/18, Amtsgericht Hannover, Urteil vom 08.01.2019, Richterin Dr. Lenz und du kannst es dir hier downloaden.

Faltroller Probleme

Da es auch schon Schwierigkeiten mit Faltrollern/Klapprollern gab, erwägt unsere freundliche Tretrollerfahrerin die gebührenfreie Mitnahme ebenfalls einzuklagen.

Zitat: „Völlig genervt habe ich mir einen Mibo-Klapproller gekauft. Den sollte ich bei einem Schaffner zusammenklappen, weil für ihn nur ein zusammengeklappter Roller kein Fahrrad ist. Das verklage ich bei nächster Gelegenheit, wenn mein Gerichtsentscheid nicht reicht.“

Sie macht weiter darauf aufmerksam:

Zitat: „Wenn die DB (oder andere) nun ausdrücklich Tretroller in ihre Kostenpflicht aufnehmen, müsste man zumindest die kleinen Tretroller frei klagen. Oder man macht gleich eine Revolution für die Kostenfreiheit aller alternativen Mobilitätslösungen.
Oder man fragt systematisch alle Verkehrsgesellschaften ab und verklagt der Reihe nach.“
(Anmerkung: Wir haben das Zitat leicht abgeändert – aus Roller, haben wir Tretroller gemacht)

In der eMail an uns, macht sie gleich noch folgenden Vorschlag:

Zitat: „Vielleicht sollten wir einen Solidaritätsfond für Grundsatzklagen einrichten – in meinem Fall bewegte sich das Kostenrisiko zwischen 300 bis 400 EUR, aber ich habe ja gewonnen.“

Wir unterstützen diesen Vorschlag und freuen uns über Vorschläge, wie man einen solchen Solidaritätsfond für Tretrollerfahrer einrichten kann. Vielleicht stellt sich auch ein Anwalt zur Verfügung und erarbeitet eine Sammelklage, die ja mittlerweile auch in Deutschland möglich sind, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Hier, in unserem TretrollerLiebe Blog-Magazin, halten wir Euch auf dem Laufenden.